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Röntgenverordnung entfällt zum 01.01.2019

Was sich damit ändert:

  • Bis zum 31. Dezember 2018 ausgestellte Fachkundebescheinigungen gelten fort, bestandene Kurse gelten fort.
  • Die jährlichen Unterweisungen der Mitarbeiterinnen im Umgang mit Röntgen und Lasereinrichtungen sind auch weiter jährlich durchzuführen.
  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind ständig zur Einsicht verfügbar zu halten – elektronisch genügt. Dazu wurde die Liste der auslegepflichtigen Gesetze aktualisiert. Nehmen Sie diese bitte zu Ihren Unterlagen.
  • Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des ehem. Röntgenbeauftragten, ab 2019 Strahlenschutzbeauftragten, sind gleich geblieben. Seine Rechte wurden gestärkt.
  • Jede Praxis die ein Röntgengerät betreibt, benötigt eine Sicherheitsanweisung. Sofern eine solche noch nicht vorhanden ist, sollte sie kurzfristig erarbeitet werden. Eine umfassende Vorlage finden Sie beim Fachverband für Strahlenschutz.
Röntgenverordnung entfällt zum 01.01.20192020-09-21T14:09:41+02:00

Änderung des Mutterschutzgesetzes!

Änderung des Mutterschutzgesetzes!

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) s.u. am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend. Die Übergangsfrist für den Nachweis dieser Beurteilung ist am 31.12.2018 abgelaufen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Ziel ist es, sich bereits vor Eintreten der Schwangerschaft einer Angestellten sich über die Risiken und den Umgang damit im Klaren zu sein. Ein wichtiges Thema dabei sind Beschäftigungsverbote und Risikobehaftete Tätigkeiten. Eine feste Vorgabe für die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht.

Änderung des Mutterschutzgesetzes!2022-01-13T12:16:24+01:00

Neue Anforderungen an den Datenschutz ab Mai 2018

Wann Sie für Ihre Praxis einen Datenschutzbeauftragten benötigen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit der Neuregelung des BDSG wird neu geregelt. Die neue Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018. Eine Änderung ergibt sich aus den Erwägungsgrund 91* DSGVO. Ab Mai 2018 ist die rechtliche Situation dann wie folgt:

  • Einzelpraxen unter 10 Beschäftigten müssen weiterhin keinen Datenschutzbeauftragten benennen. (wie bisher)
  • Gemeinschaftspraxen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dazu sind auch Medizinische Versorgungszentren zu zählen (neu)
  • Praxisgemeinschaften mit weniger als 10 Beschäftigten ist zu empfehlen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Auch überörtliche Bebrufsausübungsgemeinschaften sind davon betroffen.
  • Einzelärzte mit 10 und mehr Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. (wie bisher)

Praxen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, sollten auf einen externen Dienstleister zurückgreifen.
Die in den Praxen tätigen IT-Unternehmen sind ggf. dazu bereit und in der Lage oder können einen Dienstleister benennen. Ergänzt werden sollte die Arbeit des externen Datenschutzbeauftragten durch einen Angehörigen der Praxis, der wichtige Termin koordiniert, die Unterweisungen sicherstellt u.a.m.
Einige Kassenärztliche Vereinigungen bieten zur Qualifizierung zum Datenschutzbeauftragten bereits Kurse an. Auch wenn Sie für Ihre Praxis diese Qualifizierung erwerben, sollten Sie die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten immer in direkter Abstimmung mit Ihrem IT-Unternehmen übernehmen.

Neue Anforderungen an den Datenschutz ab Mai 20182020-06-22T17:24:19+02:00