Stichprobenerhebung zur Umsetzung und Weiterentwicklung des internen Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2015

Stichprobenerhebung zur Umsetzung und Weiterentwicklung des internen Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:2015

 

Sowohl die Norm als auch die G-BA-Richtlinie beschreiben das Qualitätsmanagement als einen fortlaufenden Prozess, welcher nur umgesetzt werden kann, wenn das Qualitätsmanagement auf Aktualität und Wirksamkeit in regelmäßigen Abständen überprüft wird.

Damit die eigene Zielerreichung beurteilt werden kann, sollen Strukturen, Prozesse und Ereignisse der Organisation und Versorgung gemessen und bewertet werden. Aus deren Ergebnissen lassen sich gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung ableiten.

Denn regelmäßige Erhebungen des IST-Zustandes und Selbstbewertungen dienen der Festlegung, Überprüfung und Konkretisierung neuer Ziele und Inhalte des QM-Systems.

Nicht nur Sie als Praxis überprüfen Ihr einrichtungsinternes Qualitätsmanagement. Auch die Kassenärztlichen Vereinigungen führen nun vermehrt Stichprobenprüfungen zum Umsetzungsstand des QMs durch. Dabei fordern die Kassenärztlichen Vereinigungen entweder jährlich oder zweijährlich vertragsärztliche Einrichtungen zur Vorlage einer schriftlichen Dokumentation auf, die zufällig ausgewählt wurden.

Die Stichprobenziehung erfolgt auf Grundlage der Betriebsstätten-Nummer.  Die Ergebnisse werden der KBV gemeldet, welche dann zusammen mit dem G-BA in einem Bericht verfasst werden.

Damit Sie jederzeit für eine Stichprobenprüfung vorbereitet sind, bieten wir Ihnen zu stets fairen Konditionen persönlich zur Seite bei der Ausfüllung der Fragebögen, unterstützen Sie auch während einer etwaigen Begehung und bereiten Sie mit unseren eigenen Checklisten auf die Prüfung vor.

Kontaktieren Sie uns gerne!

Stichprobenerhebung zur Umsetzung und Weiterentwicklung des internen Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001:20152023-11-21T14:22:41+01:00

Eine hochwertige Patientenversorgung durch Cybersicherheit gewährleisten? Doch wie?

Eine hochwertige Patientenversorgung durch Cybersicherheit gewährleisten? Doch wie?

 

Nach wie vor gehören Gesundheitseinrichtungen zu den Top drei der am stärksten betroffenen Branchen. Die Zahl der Cyberangriffe steigt weiter. Betroffen sind nicht nur die IT-Systeme, sondern immer häufiger auch die medizinischen Geräte selbst.

Die Angreifer haben es dabei auf sensible Gesundheitsdaten und Patienteninformationen abgesehen. Klassischerweise erfolgt nach geglückten Datenklau eine „Lösegeldforderung“.

Für betroffene Gesundheitseinrichtungen bedeutet das neben dem finanziellen Schaden insbesondere ein Vertrauensverlust aus Patientensicht.

Auch besteht die Gefahr, dass durch Manipulation von Gesundheitsdaten infolge des Cyberangriffs Fehlbehandlungen erfolgen und sich dies negativ auf die körperliche Gesundheit von Patienten auswirkt.

Zudem ist zu beachten, dass persönliche Informationen, die an die Öffentlichkeit gelangen, auch soziale und emotionale Schwierigkeiten zur Folge haben können.

Doch warum haben es Cyber-Kriminelle auf das Gesundheitswesen abgesehen? 

Gerade Gesundheitseinrichtungen speichern eine Unmenge an lebenswichtigen und sensiblen medizinische Daten von Patienten. Gleichzeitig wird bis heute der Schutz dieser persönlichen Daten unzureichend gewährleistet.

Oft setzen die Gesundheitseinrichtungen noch auf eine Mischung aus alten und neuen Technologien und scheuen die hohen Investitionskosten für eine standesgemäße Cyberabwehr. Auch fehlt es an Fachkräften, zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen.

Wie können Cyberangriffe verhindert werden?

Zunächst ist es wichtig, ein Sicherheitsbewusstsein zu schaffen. Anschließend sind klare Regeln im Umgang mit sensiblen Daten festzulegen. Die Einschränkung der Zugriffsrechte auf sensible Datensätze sollte erfolgen. Hierfür ist es hilfreich, externe Schulungen und Trainings zur Cybersicherheit durchführen zu lassen.

Eine hochwertige Patientenversorgung durch Cybersicherheit gewährleisten? Doch wie?2023-10-04T11:24:32+02:00

Auffrischungsschulungen Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001:2015

Auffrischungsschulungen Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001:2015

 

Ein QM-System muss von der Praxis gelebt und gepflegt werden. Da dies durch Neuregelungen und beständiger Weiterentwicklung nicht immer ganz einfach ist, bieten wir Schulungen an, um Sie bei der Weiterentwicklung Ihres QM-System zu unterstützen.

In dieser Schulung gehen wir auf die DIN ISO 9001:2015 genauer ein und arbeiten den Normgedanken mit Ihnen zusammen heraus. QM-Beispiele aus unserem Berateralltag erfrischen die Schulung und stellen einen spannenden Praxisbezug her.

Außerdem werden die Themen Hygiene, Arbeitsschutz und Datenschutz im Kontext der Norm als weitere wichtige Themen mit behandelt.

Wir bieten Ihnen diese Schulungen in Form eines Online-Trainings für Sie individuell, in der Gruppe oder in Kombination mit einer Vor-Ort-Beratung an.

Melden Sie sich gerne bei uns, um weitergehende Informationen zu erhalten und Ihren Termin zu sichern.

Auffrischungsschulungen Qualitätsmanagementsystem nach DIN ISO 9001:20152023-08-16T13:06:56+02:00

Patientenzufriedenheit

Patientenzufriedenheit messen mit Clewing & Partner

 

Patientenbefragungen sind ein wichtiges Instrument im Qualitätsmanagement, stellen sie doch eine gute Möglichkeit dar, Rückmeldung über sämtliche Bereiche der Leistungserbringung durch die Praxis zu erfahren.

Sie bietet damit die Chance, seine Patienten und ihre Bedürfnisse besser kennenzulernen. Selbstverständlich freut man sich am meisten über Lob und gute Bewertungen. Jedoch wird dieser Prozess auch Kritik sichtbar machen. Diesen als Herausforderung zur Verbesserung des Patientenerlebnisses zu interpretieren, ist die Grundlage einer gut geführten Praxis und eines gelebten Qualitätsmanagementsystems. Konstruktive Kritik ist damit Motivation für das gesamte Praxis-Team.

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Praxis positiv wahrgenommen wird, die Patienten seltener den behandelnden Arzt wechseln und die Empfehlungen zur Behandlung in dieser Einrichtung steigen.

Bei der Konzeption und Umsetzung von Patientenumfragen unterstützt Sie Clewing & Partner seit neuestem mit einem eigenen Tool, welches für Sie die optimale und zeitsparendste Option darstellen. Unser Umfragetool wurde direkt für den Einsatz in der Praxis entwickelt, sodass jederzeit individuell auf Kundenwünsche eingegangen werden kann. Über einen QR-Code gelangt der Patient automatisch auf die Umfrageseite. Die Fragen passen wir an Ihre Praxis und Ihre Wünsche gerne an.

Nach Abschluss der Befragung übernehmen wir die Auswertung und bereiten Ihnen die Daten auf, sodass Sie direkt ideal Ihre Verbesserungsansätze ablesen und in die Praxis umsetzen können.

Gerne beraten wir Sie jederzeit persönlich zu diesem Thema – kontaktieren Sie uns gerne!

Patientenzufriedenheit2023-06-08T09:28:21+02:00

Heilberufsausweise für Pflegekräfte

Heilberufsausweise für Pflegekräfte

Über das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) können Beschäftigte aus den Bereichen Pflege, Geburtshilfe und Physiotherapie einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) beantragen.

Hierdurch erhalten sie den Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI) und können so die TI-Gesundheitsanwendungen nutzen.

 

Um dies zu ermöglichen, arbeitet das eGBR mit verschiedenen Behörden im gesamten Bundesgebiet zusammen, die die Berufserlaubnis der Heilberufler mittels des Ausgabeverfahrens bestätigen können.

 

Welchen Vorteil bietet der Heilberufsausweis?

 

Der elektronische Heilberufsausweis verschlüsselt und entschlüsselt sicher alle medizinischen Daten. Somit wird ein hoher Grad an Datenschutz gewährleistet, während der Zugriff auf medizinische Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten abgespeichert sind. ermöglicht wird.

 

Der eHBA ist für Ärzte und Psychotherapeuten bereits unumgänglich. Er dient nicht nur als „Ausweis“ für Ärzte und Ärztinnen, sondern ist unter anderem beispielsweise beim Auslesen und Signieren von Notfalldaten erforderlich.

Heilberufsausweise für Pflegekräfte2023-05-16T16:06:04+02:00

Europaweiter Interoperabilitätsstandard für Gesundheitsdaten

Europaweiter Interoperabilitätsstandard für Gesundheitsdaten

Fast Healthcare Interoperability Resources (FHIR) soll künftig europaweiter Interoperabilitätsstandard für Gesundheitsdaten werden.

Es ist geplant, dadurch den Datenaustausch zwischen unterschiedlichen Systemen und Organisationen im Gesundheitswesen zu ermöglichen.

Auf der Grundlage des derzeit freiwilligen eHealth Network werden die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten vernetzt. Durch diese Zusammenarbeit sollen Richtlinien für Themen wie die elektronische Patientenakte und die Gesundheitsdatennutzung in Forschung und Versorgung ausgearbeitet und umgesetzt werden.

Ein geplantes Digitalgesetz soll zudem die Verbindlichkeit von Leitfäden, Standards und Profilen erhöhen und Versicherten damit ein Recht auf Interoperabilität gewähren.

Im Zusammenspiel mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz soll die Datenfreigabe weiterentwickelt werden, um den Datenaustausch sicher und unkompliziert zu gestalten.

Europaweiter Interoperabilitätsstandard für Gesundheitsdaten2023-04-27T15:22:59+02:00

Digitalisierung im Gesundheitswesen

Digitalisierung im Gesundheitswesen

 

Der Deutsche Bundestag plant die Digitalisierung des Gesundheitswesens. Unmittelbares Ziel ist es, bis Ende 2024 die Gesundheitsdaten aller Patienten in einer E-Akte zu bündeln.

Bei der E- Akte geht es um einen persönlichen Datenspeicher für Befunde, Röntgenbilder und Listen eingenommener Medikamente. Diese gespeicherten Daten sollen die Versorgung verbessern, indem ein behandelnder Arzt unmittelbaren Zugriff auf alle relevanten Daten erhält.

Zudem ist geplant, Patienten die Möglichkeit zu schaffen, nach Erfüllung der notwendigen Identifikationsregeln diese Akte selbst digital abrufen zu können, um Einblick in den jeweiligen Krankenverlauf zu nehmen.

Bei der Umsetzung dieser Zielsetzung wird der Datenschutz und die Datensicherheit eine zentrale Rolle einnehmen, um sensible Patientendaten vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu bewahren.

Neben der E-Akte soll zukünftig auch die Ausstellung von E-Rezepten flächendeckend möglich sein. Statt dem bisher gewohnten ausgestellten Rezept, sollen Patienten einen Code auf Ihrem Smartphone bekommen, um Medikamente in der Apotheke abzuholen. Auch bei den elektronischen Rezepten gab es Startschwierigkeiten.

Gut zu wissen

Wer seine Daten nicht in eine E-Akte überführen möchte, kann dies ablehnen. Hierfür ist ein entsprechender Widerspruch notwendig.

Auch wird es künftig weiter möglich sein, anstatt eines E-Rezepts ein klassisches Rezept auf Papier zu erhalten.

Digitalisierung im Gesundheitswesen2023-04-11T09:37:39+02:00

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

 

Jeder Arbeitnehmer hat nach seiner Kündigung das Recht auf ein Arbeitszeugnis.

Dieses muss er aber ausdrücklich verlangen! Es ist also zum Vorteil bei der schriftlichen Kündigung, den Wunsch nach einem qualifizierten Arbeitszeugnis einzubauen.

 

Anders sieht es beim Beenden eines Berufsausbildungsverhältnisses aus. Hier ist der der Arbeitgeber verpflichtet, ohne Aufforderung, ein Zeugnis auszustellen.

 

Beim Zwischenzeugnis sieht es wieder anders aus: Hier hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch. Dennoch kann der Arbeitnehmer durch einen driftigen Grund, z.B. durch betriebliche Veränderungen, seinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis geltend machen.

 

Kleiner Tipp: Jeder Arbeitnehmer sollte nach der Kündigung etwas Geduld aufbringen. Das Arbeitszeugnis kann und darf bis 4 Wochen nach beenden des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer übergeben werden.

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis2023-04-11T09:36:49+02:00

Überstunden mit dem Gehalt abgegolten

Überstunden mit dem Gehalt abgegolten

Überstunden sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nur, wenn vertraglich klar festgelegt ist, wie hoch die Anzahl an Überstunden ist.

Diese Zahl kann auch als Prozentsatz angegeben werden. Arbeitnehmer dürfen durch solche Klauseln jedoch nicht benachteiligt sein.

Früher wurden in Arbeitsverträgen folgende Formulierungen angewandt:

  • „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.”
  • „Etwaig anfallende Überstunden sind mit der vereinbarten Monatsvergütung abgegolten.”
  • „Mit der vorstehenden Vergütung sind geleistete Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten.”

Diese Formulierungen sind aber gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2010 unzulässig. Dieser Wortlaut wurde als zu „schwammig“ und „ungenau“ betitelt. Es ist im Arbeitsvertrag klar zu regeln, bis zu welchem Anteil Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden oder wie eine Entlohnung respektive ein Freizeitausgleich erfolgt.

Auch ein Stichtag, an dem das Überstundenkonto ausgeglichen wird, muss einmal jährlich vereinbart sein.

Eine Überstundenklausel könnte wie folgt lauten:

  • „Überstunden im Umfang von bis zu 15 Prozent über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus sind mit dem Gehalt abgegolten.“

oder

  • oder: „Mit dem Gehalt sind bis zu drei Überstunden pro Woche abgegolten.”

Jedoch gibt es keine gesetzlichen Regelungen, wie viele Überstunden pro Woche oder pro Monat mit dem Gehalt abgegolten dürfen.

Überstunden mit dem Gehalt abgegolten2023-03-10T13:16:30+01:00

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung

Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Unternehmensgröße, ist dazu verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.

Das Ziel der Arbeitszeiterfassung ist, die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers zu wahren und die Regeln zum Datenschutz einhalten.

Eine flexible Arbeitsweise auf Vertrauensbasis ist weiterhin möglich, jedoch müssen die Arbeitszeiten auch beim mobilen Arbeiten, wie etwa aus dem Homeoffice, erfasst werden.

Folgende Zeiten müssen erfasst werden:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Pausen
  • Überstunden

Es ist dem Arbeitgeber überlassen, die Arbeitszeiten durch ein manuelles oder digitales System zu erfassen. Es ist also weiterhin gestattet, die Dokumentation über die Arbeitszeiten in Papierform und nicht digital zu führen. Die Erfassung der Arbeitszeiten hat spätestens sieben Tage nach erfolgter Arbeitsleistung erfolgen.

Beachtet werden muss unabhängig der analogen oder digitalen Dokumentation die Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung2023-02-03T10:11:24+01:00