Information auslegepflichtige Gesetze

Die Pflicht zum Auslegen bestimmter Gesetze besteht ab dem ersten Beschäftigten.

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, bestimmte Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich zu machen (bsp. durch Aushang), um die Beschäftigten über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Auszulegen sind vom Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze, in dessen Schutzbereich die jeweiligen Arbeitnehmer fallen.

z.B.: die Strahlenschutzverordnung muss nur dann ausgelegt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrichtung betreibt.

Auslegepflichtige Gesetze müssen an geeigneter Stelle von jedermann im Betrieb eingesehen werden können. Dabei muss ein freier Zugang gewährleistet sein.

Was ist der Grund, dass manche Gesetze einer Auslegepflicht unterliegen?

Diese Regelung wurde getroffen, weil es dem Gesetzgeber bewusst ist, dass sehr viele Gesetze und Verordnungen für den Arbeitnehmer im Arbeitsalltag eine sehr wichtige Bedeutung haben (z. B. Schutzfunktionen), der einzelne Arbeitnehmer aber tatsächlich seine Rechte gar nicht kennt. Nicht jeder hat ein Gesetzbuch zu Hause.

Mit einer Pflicht zum öffentlichen auslegen bekommt aber jeder Arbeitnehmer die Chance, sich über die ihn besonders betreffenden Gesetze und Schutzvorschriften zu informieren. So ist garantiert, dass auch mehr Arbeitnehmer ihre Rechte gegenüber dem stärkeren Arbeitgeber wahrnehmen können.

Information auslegepflichtige Gesetze2022-11-16T13:53:49+01:00

Die wichtigsten Regelungen zum Personalmanagement

Je größer Arztpraxen sind, umso wichtiger ist ein optimales Personalmanagement. Daher ist das Personalmanagement von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Zu regeln sind folgende Bereiche:

1. Personaladministration

Die Regelungen zur Personaladministration sollen sicherstellen, dass der Umgang mit den Mitarbeitern den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Arbeitsrechts und des Sozialrechts entspricht. Die Qualitätsziele sollten sein:

  • Vereinbarung klarer Arbeitsverhältnisse
  • gute Stellenbeschreibungen
  • frühzeitige und abgestimmte Urlaubsplanung
  • eindeutige Arbeitsabläufe und
  • Klarstellung der Teamleitung der einzelnen Abteilungen

2. Einstellung neuer Mitarbeiter

Die optimale Auswahl von qualifiziertem Personal spielt für die Patientenversorgung und die Wirtschaftlichkeit der Praxis eine große Rolle. Das Qualitätsziel ist, sicherzustellen, dass die Auswahl des Fachpersonals leistungsbezogen und auf bestimmte Arbeitsbereiche abgestimmt verläuft. Zum Beispiel sollten Stellen- und Tätigkeitsbeschreibungen Bestandteil eines jeden Arbeitsvertrages sein – im QM ist dies ein „muss“.

3. Profil des Stelleninhabers

Es empfiehlt sich, zumindst für jede Stelle in leitender Position eine Profilanalyse zu erstellen. Das Qualitätsziel ist, dass die Stelle den Anforderungen entsprechend besetzt wird. Die Analyse umfasst klare Anforderungen an das Arbeits- und Persönlichkeitsprofil sowie die soziale Kompetenz. Sie orientiert sich an den für die Praxis erstellten Musterprofilen.

4. Einarbeitung neuer Mitarbeiter

Regelungen zur Einarbeitung zielen im Wesentlichen auf Fehlervermeidung ab. Das Qualitätsziel ist, durch eine strukturierte Einarbeitung eine schnelle und qualifizierte Einsatzfähigkeit zu erreichen und somit ständig wiederkehrende Fehler zu vermeiden. Die Einarbeitung der neuen Mitarbeiter erfolgt anhand des Einarbeitungsplanes, der den Durchlauf an allen erforderlichen Arbeitsplätzen und die Einweisung in sämtlichen Geräte regelt (Einweisung dokumentieren). Arbeits.- und Verfahrensanweisungen sind auch hier ein wichtiger Faktor.

5. Teambesprechungen

Ein reibungsloser Ablauf der Praxis ist eine wesetliche Voraussetzung für die Zufriedenheit der Patienten. Das Qualittsziel ist eine gute Zusammenarbeit im Praxisteam. Hierfür wiederum sind Teambesprechungen erforderlich. Hier soll es vor allem gehen um:

  • Abstimmung wichtiger Vorgänge zwischen Betroffenen
  • Optimierung der Zusammenarbeit im Praxisteam
  • Verbesserung der organisatorischen Strukturen

Bei Erstellung und Weiterentwicklung des QM sind Teamgespräche zu dokumentieren und haben oberste Priorität.

 

 

 

Die wichtigsten Regelungen zum Personalmanagement2022-11-07T14:21:12+01:00

Rauchmelder in Praxisräumen

Immer wieder besteht bei Praxisinhabern Unsicherheit über die Pflicht zur Einrichtung von Brand- und Rauchmeldern.

Daher zu Ihrer Orientierung:

In der Regeln (je Bundesland leider etwas unterschiedlich) werden in Praxisräumen keine Rauchmelder benötigt.

Verpflichtend sind Rauchmelder in Räumen, wo Patienten oder Personal schlafen bzw. übernachten.

Das betrifft Kliniken, Schlaflabore, OP-Praxen mit Aufwachräumen, Praxisräume in denen ein Arzt anlässlich des Notdienstes übernachtet.

Für alle anderen Praxen ist die Installation von Rauchmeldern nicht verpflichtend. Wenn ein Alarm ausgelöst wid, während niemand in der Praxis anwesend ist, wäre eine solche Warnmeldung ja auch wirkungslos.

Rauchmelder in Praxisräumen2022-11-02T07:16:42+01:00

Das neue Nachweisgesetz im Arbeitsrecht

Seit dem 01.08.2022 werden Arbeitgeber dazu gehalten, ihre Arbeitsvertragsmuster anzupassen.

Neben den Angaben, die bisher in §2 NachwG genannt wurden, müssen Arbeitsverträge nun auch folgende Punkte zusätzlich umfassen:

  • das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  • die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer, nach Vereinbarung, Ihren Arbeitsort frei wählen können
  • die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  • alle Sonderzahlungen, Zuschläge sowie die Vergütung von Überstunden, deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  • Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls vereinbart
  • die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls vereinbart
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird
  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen
  • darüber hinaus werden umfassende Pflichten bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern begründet, wenn diese vier aufeinanderfolgende Wochen überschreiten

Dem Arbeitnehmer muss spätestens am ersten Arbeitstag eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen vorgelegt werden.

Das neue Nachweisgesetz im Arbeitsrecht2022-10-25T13:54:34+02:00

Meldepflicht Mutterschutz/ Schwangere

Gem. §27 Absatz 1 MuSchuG muss der Arbeitgeber unverzüglich die Aufsichtsbehörde informieren, sofern eine Mitarbeiterin ihm mitteilt, das sie schwanger ist.

Nachstehende Unterlagen hat der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (gem. §27 Absatz 3 MuSchuG): 

– Name der schwangeren Frau

–  Art und zeitlicher Umfang ihrer Beschäftigung

– die Entgelte, die an Sie gezahlt worden sind

– die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §10 MuSchuG (Gefährdungsbeurteilung)

– alle sonstigen nach §27 Absatz 2 erforderlichen Angaben

Folgender Hinweis muss, gem. §27 Absatz 4, beachtet werden:

„Die auskunftpflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen vereigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in §383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.“

Meldepflicht Mutterschutz/ Schwangere2022-10-04T10:46:44+02:00

Jobs & Karriere bei Clewing und Partner

Unsere neuen Stellenangebote:

Berater im Bereich Qualitätsmanagement (m/w/d)

Referenten im Bereich Qualitätsmanagement (m/w/d)

Mitarbeiter im Vertrieb (m/w/d)

 

Sie interessieren sich für einen bestimmten Bereich oder eine bestimmte Position bei der Clewing plus GmbH & Co. KG – aber es ist derzeit keine oder keine passende Stelle ausgeschrieben?

Dann können Sie sich gerne bei Herrn Michel Kleinhans per E-Mail initiativ bewerben.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

Clewing plus GmbH & Co. KG
Herr Michel Kleinhans
E-Mail: michel.kleinhans@clewing-partner.de
Tel.: 0345/ 681 272 16

Jobs & Karriere bei Clewing und Partner2022-08-16T15:47:49+02:00

Erleichterte Durchführung von Patientenbefragungen

Die DIN EN ISO 9001:2015 schreibt vor, dass regelmäßige Befragungen der Patienten zur allgemeinen Zufriedenheit durchgeführt werden sollten.

Um den Praxismitarbeitern den Dokumentations- und Auswertungsaufwand abzunehmen, können Sie Ihre Patientenbefragungen ganz einfach online auf der Website der KBV durchführen.

Dort werden die Patientenbefragungen automatisch ausgwertet. Die Patienten können die Bewertungsbögen direkt online oder bei Ihnen in der Praxis abgeben.

Link zur Erstellung der Patientenbefragung: https://befragung.kbv.de/praxis/manage/start.xhtml

Erleichterte Durchführung von Patientenbefragungen2022-08-01T10:17:20+02:00

Änderung der Patienteninformatonen zum Datenschutz

Änderung der Patienteninformationen zum Datenschutz

Wie Sie bereits schon erfahren haben, wurde die Röntgenverordnung, am 31. Dezember 2018, durch die Strahlenschutzverordnung ersetzt.

Holen Sie sich jetzt hier Ihre neuen Patienteninformationen zum Datenschutz: FB Aushang Datenschutz

Änderung der Patienteninformatonen zum Datenschutz2022-04-26T10:13:09+02:00

Empfehlung der BAuA zu Schutzmasken im Zusammenhang mit COVID-19

Empfehlung der BAuA zu Schutzmasken im Zusammenhang mit COVID-19

Stand 03.04.2020

Mit diesem Dokument: Übersicht als pdf-Download können Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Schutzmasken und deren Anwendug verschaffen.

Eine allgemeingültige „Corona Atemschutzmaske“ gibt es nicht. Hier unterscheiden sich die Anforderungen von medizinischem Personal und privaten Nutzern teilweise deutlich.

Empfehlung der BAuA zu Schutzmasken im Zusammenhang mit COVID-192020-09-21T14:01:00+02:00