Seit dem 01.08.2022 werden Arbeitgeber dazu gehalten, ihre Arbeitsvertragsmuster anzupassen.
Neben den Angaben, die bisher in §2 NachwG genannt wurden, müssen Arbeitsverträge nun auch folgende Punkte zusätzlich umfassen:
- das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
- die Möglichkeit, dass Arbeitnehmer, nach Vereinbarung, Ihren Arbeitsort frei wählen können
- die Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
- alle Sonderzahlungen, Zuschläge sowie die Vergütung von Überstunden, deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
- die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls vereinbart
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, falls vereinbart
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen
- darüber hinaus werden umfassende Pflichten bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern begründet, wenn diese vier aufeinanderfolgende Wochen überschreiten
Dem Arbeitnehmer muss spätestens am ersten Arbeitstag eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen vorgelegt werden.