Gefährdungsbeurteilung bei Schwangeren
§5 des Arbeitsschutzgesetzes regelt in Form einer Gefährdungsbeurteilung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, für schwangere oder stillende Frauen die Arbeitsbedingungen so anzupassen, sodass weder die psychische oder die physische Gesundheit der Frau oder des Kindes einem Risiko ausgesetzt oder diese beeinträchtigt sind.
Mit der Mitteilung einer Schwangeren beim Arbeitgeber, hat dieser die Pflicht, den Arbeitsplatz auf potenzielle Gefährdungen zu analysieren und falls erforderliche geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen.
Schwangere oder Stillende dürfen grundsätzlich eine Tätigkeit mit „unverantwortbarer Gefährdung“ nicht ausüben, auch wenn die Arbeitsleistung auf eigene Verantwortung erbracht wird.
Die umgesetzten Maßnahmen zum Schutz und die durchgeführte Unterweisung der Mitarbeiter sind zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber trägt dabei die volle Verantwortung für diesen Vorgang. Zur Unterstützung und Beratung ist es förderlich, den Betriebsarzt mit einzubinden, um externe Fachkompetenz bei der Erstellung und Durchführung der Maßnahmen zu nutzen.
Wichtig:
Jedes Unternehmen muss lt. MuSchG die Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz durchführen, unabhängig davon, ob schwangere oder stillende Frauen beschäftigt sind oder jemals eine Frau eingestellt wird. Auch für Unternehmen, in denen ausschließlich Männer beschäftigt sind, gilt diese Pflicht!