Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Neuerungen bei der Kennzeichnung von Hustensaft

 

Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westphalen sind zukünftig Werbeaussagen wie „ohne Alkohol“ und „ohne Zuckerzusatz“ auf der Verpackung oder dem Etikett von Hustensaft untersagt.

Zwar wird im Herstellungsprozess das Ethanol beispielsweise aus dem Thymiankrautextrakt nahezu vollständig entfernt, jedoch verbleibt eine verschwindend geringe Restmenge Ethanol im Hustensaft.

Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ beschreibt zwar die Tatsache, dass im Produktionsprozess kein Zucker zugesetzt wurde, jedoch lässt die Angabe keinen Rückschluss auf den Zuckergehalt des Hustensaftes zu. Mit Sorbitol enthält dieser zudem einen Süßstoff.

Für Verbraucher bieten diese Aussagen daher keinen Mehrwert.

Haben sie weitere Fragen zu diesem Thema?

Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht und wir melden uns direkt bei ihnen!





×

    Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder!