Neuerungen bei der Kennzeichnung von Hustensaft
Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westphalen sind zukünftig Werbeaussagen wie „ohne Alkohol“ und „ohne Zuckerzusatz“ auf der Verpackung oder dem Etikett von Hustensaft untersagt.
Zwar wird im Herstellungsprozess das Ethanol beispielsweise aus dem Thymiankrautextrakt nahezu vollständig entfernt, jedoch verbleibt eine verschwindend geringe Restmenge Ethanol im Hustensaft.
Die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ beschreibt zwar die Tatsache, dass im Produktionsprozess kein Zucker zugesetzt wurde, jedoch lässt die Angabe keinen Rückschluss auf den Zuckergehalt des Hustensaftes zu. Mit Sorbitol enthält dieser zudem einen Süßstoff.
Für Verbraucher bieten diese Aussagen daher keinen Mehrwert.