Kleiner Reminder: Die wichtigsten Fakten zur elektronischen Patientenakte
Der Start der elektronischen Patientenakte (ePA) rückt immer näher. Deshalb wollen wir Sie noch einmal auf die wichtigsten Fakten aufmerksam machen:
Nur medizinische Befunde können in der elektronischen Patientenakte abgelegt und eingesehen werden. Die ePA wird über das praxiseigene Verwaltungssystem geführt. Der Patient entscheidet, was von der Akte freigegeben wird und was nicht. Ärzte haben 90 Tage die Möglichkeit auf die Dokumente zuzugreifen. Dabei wird jeder Zugriff dokumentiert. Krankenkassen haben keinen Zugriff auf die ePA.
Die Behandlungsakte wird durch die ePA nicht ersetzt und muss wie gewohnt fortgeführt werden. Die Akte muss mit folgenden Dokumenten befüllt werden:
- Befundberichten aus selbst durchgeführten invasiven oder chirurgischen oder konservativen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen
- Eigene Befundberichte aus bildgebender Diagnostik, Laborbefunde, elektrische Arztbriefe
Zusätzlich hat der Patient die Möglichkeit die Akte mit folgenden Dokumenten befüllen zu lassen:
- eAU-Bescheinigungen
- Daten zur Erklärung zu Organspende
- Patientenverfügung
Für Erkrankungen mit Risiko zur Diskriminierung oder Stigmatisierung (psychische Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüchen) gilt eine besondere Informations- und Dokumentationspflicht:
- Der Arzt muss den Patienten auf das Recht zum Widerruf der Speicherung hinweisen
- Der Widerspruch muss in der Behandlungsakte dokumentiert werden
- Bei genetischen Untersuchungen darf der Arzt das Ergebnis nur mit Erlaubnis des Patienten einstellen. Die Einwilligung muss schriftlich erfolgen.
Das Speichern der medizinischen Daten kann auch an eine medizinische Fachangestellte delegiert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese delegierbare Leistung dokumentiert wird.