Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Immer wieder besteht bei Praxisinhabern Unsicherheit über die Pflicht zur Einrichtung von Brand- und Rauchmeldern.

Daher zu Ihrer Orientierung:

In der Regeln (je Bundesland leider etwas unterschiedlich) werden in Praxisräumen keine Rauchmelder benötigt.

Verpflichtend sind Rauchmelder in Räumen, wo Patienten oder Personal schlafen bzw. übernachten.

Das betrifft Kliniken, Schlaflabore, OP-Praxen mit Aufwachräumen, Praxisräume in denen ein Arzt anlässlich des Notdienstes übernachtet.

Für alle anderen Praxen ist die Installation von Rauchmeldern nicht verpflichtend. Wenn ein Alarm ausgelöst wid, während niemand in der Praxis anwesend ist, wäre eine solche Warnmeldung ja auch wirkungslos.

Haben sie weitere Fragen zu diesem Thema?

Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht und wir melden uns direkt bei ihnen!





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