Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Überstunden mit dem Gehalt abgegolten

Überstunden sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings nur, wenn vertraglich klar festgelegt ist, wie hoch die Anzahl an Überstunden ist.

Diese Zahl kann auch als Prozentsatz angegeben werden. Arbeitnehmer dürfen durch solche Klauseln jedoch nicht benachteiligt sein.

Früher wurden in Arbeitsverträgen folgende Formulierungen angewandt:

  • „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.”
  • „Etwaig anfallende Überstunden sind mit der vereinbarten Monatsvergütung abgegolten.”
  • „Mit der vorstehenden Vergütung sind geleistete Überstunden des Arbeitnehmers abgegolten.”

Diese Formulierungen sind aber gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2010 unzulässig. Dieser Wortlaut wurde als zu „schwammig“ und „ungenau“ betitelt. Es ist im Arbeitsvertrag klar zu regeln, bis zu welchem Anteil Überstunden mit dem Gehalt abgegolten werden oder wie eine Entlohnung respektive ein Freizeitausgleich erfolgt.

Auch ein Stichtag, an dem das Überstundenkonto ausgeglichen wird, muss einmal jährlich vereinbart sein.

Eine Überstundenklausel könnte wie folgt lauten:

  • „Überstunden im Umfang von bis zu 15 Prozent über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus sind mit dem Gehalt abgegolten.“

oder

  • oder: „Mit dem Gehalt sind bis zu drei Überstunden pro Woche abgegolten.”

Jedoch gibt es keine gesetzlichen Regelungen, wie viele Überstunden pro Woche oder pro Monat mit dem Gehalt abgegolten dürfen.

Haben sie weitere Fragen zu diesem Thema?

Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht und wir melden uns direkt bei ihnen!





×

    Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder!