Empfehlung der BAuA zu Schutzmasken im Zusammenhang mit COVID-19

Empfehlung der BAuA zu Schutzmasken im Zusammenhang mit COVID-19

Stand 03.04.2020

Mit diesem Dokument: Übersicht als pdf-Download können Sie sich einen Überblick über die verschiedenen Schutzmasken und deren Anwendug verschaffen.

Eine allgemeingültige „Corona Atemschutzmaske“ gibt es nicht. Hier unterscheiden sich die Anforderungen von medizinischem Personal und privaten Nutzern teilweise deutlich.

Empfehlung der BAuA zu Schutzmasken im Zusammenhang mit COVID-192020-09-21T14:01:00+02:00

Röntgenverordnung entfällt zum 01.01.2019

Was sich damit ändert:

  • Bis zum 31. Dezember 2018 ausgestellte Fachkundebescheinigungen gelten fort, bestandene Kurse gelten fort.
  • Die jährlichen Unterweisungen der Mitarbeiterinnen im Umgang mit Röntgen und Lasereinrichtungen sind auch weiter jährlich durchzuführen.
  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind ständig zur Einsicht verfügbar zu halten – elektronisch genügt. Dazu wurde die Liste der auslegepflichtigen Gesetze aktualisiert. Nehmen Sie diese bitte zu Ihren Unterlagen.
  • Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des ehem. Röntgenbeauftragten, ab 2019 Strahlenschutzbeauftragten, sind gleich geblieben. Seine Rechte wurden gestärkt.
  • Jede Praxis die ein Röntgengerät betreibt, benötigt eine Sicherheitsanweisung. Sofern eine solche noch nicht vorhanden ist, sollte sie kurzfristig erarbeitet werden. Eine umfassende Vorlage finden Sie beim Fachverband für Strahlenschutz.
Röntgenverordnung entfällt zum 01.01.20192020-09-21T14:09:41+02:00

Änderung des Mutterschutzgesetzes!

Änderung des Mutterschutzgesetzes!

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ist seit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) s.u. am 01.01.2018 für jeden Arbeitsplatz verpflichtend. Die Übergangsfrist für den Nachweis dieser Beurteilung ist am 31.12.2018 abgelaufen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob es mögliche Gefährdungen für Schwangere oder stillende Mütter gibt. Ziel ist es, sich bereits vor Eintreten der Schwangerschaft einer Angestellten sich über die Risiken und den Umgang damit im Klaren zu sein. Ein wichtiges Thema dabei sind Beschäftigungsverbote und Risikobehaftete Tätigkeiten. Eine feste Vorgabe für die schwangerschaftsspezifische Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht.

Änderung des Mutterschutzgesetzes!2022-01-13T12:16:24+01:00

Neue Anforderungen an den Datenschutz ab Mai 2018

Wann Sie für Ihre Praxis einen Datenschutzbeauftragten benötigen.

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit der Neuregelung des BDSG wird neu geregelt. Die neue Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018. Eine Änderung ergibt sich aus den Erwägungsgrund 91* DSGVO. Ab Mai 2018 ist die rechtliche Situation dann wie folgt:

  • Einzelpraxen unter 10 Beschäftigten müssen weiterhin keinen Datenschutzbeauftragten benennen. (wie bisher)
  • Gemeinschaftspraxen unabhängig von der Zahl der Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dazu sind auch Medizinische Versorgungszentren zu zählen (neu)
  • Praxisgemeinschaften mit weniger als 10 Beschäftigten ist zu empfehlen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Auch überörtliche Bebrufsausübungsgemeinschaften sind davon betroffen.
  • Einzelärzte mit 10 und mehr Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. (wie bisher)

Praxen, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, sollten auf einen externen Dienstleister zurückgreifen.
Die in den Praxen tätigen IT-Unternehmen sind ggf. dazu bereit und in der Lage oder können einen Dienstleister benennen. Ergänzt werden sollte die Arbeit des externen Datenschutzbeauftragten durch einen Angehörigen der Praxis, der wichtige Termin koordiniert, die Unterweisungen sicherstellt u.a.m.
Einige Kassenärztliche Vereinigungen bieten zur Qualifizierung zum Datenschutzbeauftragten bereits Kurse an. Auch wenn Sie für Ihre Praxis diese Qualifizierung erwerben, sollten Sie die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten immer in direkter Abstimmung mit Ihrem IT-Unternehmen übernehmen.

Neue Anforderungen an den Datenschutz ab Mai 20182020-06-22T17:24:19+02:00

Beauftragter für Medizinproduktesicherheit

Auswirkungen der neuen Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)

Seit Anfang 2017 gilt die neue MPBetreibV. Auswirkungen sind:

  • Nach § der MPBetreibV müssen Praxen mit mehr als 20 Angestellten einen Medizinprodukte-Sicherheitsbeauftragten benennen.
  • Diese Aufgabe kann von einer MFA oder einem Arzt der Praxis übernommen werden.
  • Der Medizinprodukte-Sicherheitsbeauftragte sollte auf der Homepage der Praxis im Impressum mit E-Mail-Anschrift aufgenommen werden.
  • Besondere Aufgaben des Beauftragten sind die Einhaltung und Umsetzung der bereits geltenden Vorschriften wie:
    • Unterweisung der Angestellten,
    • Führen bzw. Aktualisieren der Geräteunterlagen,
    • Koordination der Geräteprüfungen,
    • Beachten von Meldepflichten.

Dies sind keine neuen Aufgaben.
Unsere Empfehlung: Einer der Praxisinhaber sollte die Aufgabe des Beauftragten übernehmen und die Umsetzung an Mitarbeiter oder externe Dienstleister delegieren.

Beauftragter für Medizinproduktesicherheit2020-06-24T14:49:10+02:00

Neue Richtlinie des GBA zum Qualitätsmanagement

Neue Richtlinie des GBA zum Qualitätsmanagement

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat eine neue Richtlinie zum Qualitätsmanagement herausgegeben. Erstmals wurde die Richtlinne für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen einheitlich formuliert.

Was ist neu?
  • Die Richtlinie gilt für alle Leistungserbringer (Medizin und Zahnmedizin).
  • Die Ziele des QM werden erläutert (Kontinuierlicher Verbesserugnsprozess).
  • Die Verantwortung der Praxisinhaber für die Umsetzung wird betont.
  • Die bereits in der vorhergenden Richtline genannten Instrumente des QM-Systems (u.a.: Patienteninformation und -aufklärung, Risikomanagement, Teambesprechungen, Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen, Prozess- bzw. Ablaufbeschreibungen u.a.m.) werden ausführlich erläutert.
  • Die Frist zur Einführung nach Niederlassung wurde auf 3 Jahre festgelegt.
  • Es werden einige zusätzliche Instrumente (Anwendungsbereiche) genannt und erläutert:
    • Notfallmanagement
    • Hygienemanagement
    • Arzneimitteltherapiesicherheit
    • Schmerzmanagement
    • Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen
Was ist geblieben?

Die Gesetzesgrundlagen des § 135a Absatz 2 Nummer 2 SGB V gelten unverändert, der Prozesscharakter des QM (PDCA-Zyklus) wird betont.

Die Grundelemente

  • Patientenorientierung,
  • Patientensicherheit,
  • Mitarbeiterorientierung, -sicherheit,
  • Prozessorientierung,
  • Kommunikation und Kooperation,
  • Informationssicherheit und Datenschutz,
  • Verantwortung und Führung

sind die selben, auf Erläuterungen wird verzichtet.

Unser Fazit:

Die aktuellen Richtlinien sind deutlich besser und verständlicher formuliert als die Vorgängerversionen. Instrumente und Anwendungshinweise orientieren sich deutlich stärker an der täglichen Praxis. Dass die Richtlinien sich dabei auch ausführlich mit „Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen bzw. Sturzfolgen“ befassen, mindert den positiven Gesamteindruck nicht. Die Richtlinien sind daher ein erfreulicher Gewinn für die Anwender eines QM-Systems in der medizinischen Versorgung.

Neue Richtlinie des GBA zum Qualitätsmanagement2020-06-24T15:05:44+02:00

Externe Sterilgutaufbereitung im Trend

Externe Sterilgutaufbereitung im Trend

Zunehmend lassen Arztpraxen ihre Instrumente von externen Dienstleistern aufbereiten. Das Angebot an Sterilgutaufbereitern ist nicht sehr transparent. Clewing & Parter führt dazu eine Erhebung durch.  Hier finden Sie Beispiele für Aufbereiter.

Externe Sterilgutaufbereitung im Trend2020-06-24T15:11:32+02:00

Stichverletzungen im Praxisalltag

Stichverletzungen im Praxisalltag trotz Sicherheitsmaßnahmen

…oder: Murphys Gesetz „Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen.“

Die Inhaberin einer hausärztlich tätigen Praxis mit 3 Angestellten berichtet folgendes Erlebnis:
„Wir verwenden die üblichen durchstichsicheren Behälter für Kanülen. Unsere Reinigungskraft sah abends einen vollen Behälter. Statt diesen zu verschließen leerte sie den Inhalt in unsere Mülltonne. Damit nicht genug, unser Hausmeister suchte ausgerechnet an diesem Tag etwas im Abfall und zog sich Stichverletzungen durch einige der Kanülen zu. Zum Glück ist nichts weiter passiert. Was kann ich als Praxisinhaberin noch mehr tun, um solche Dummheiten zu verhindern?“

Ein paar wichtige Grundregeln sollten beachtet werden:
  1. Fehlverhalten abmahnen! Erklären Sie zumindest mündlich und eindeutig das Fehlverhalten und zeigen Sie die Konsequenzen auf.
  2. Der Hygieneplan sollte den Punkt „sichere Entsorgung“ enthalten. Dort sollte ein Hinweis auf die Handhabung der durchstichsicheren Abwurfbehälter enthalten sein. Die Reinigungskraft sollte auch den Hygieneplan unterzeichnen.
  3. Verwenden Sie geeignete Behälter, diese sind ohne Werkzeug nach Verschluss nicht zu öffnen. Bei Verwendung von leeren Kanistern bitte einen deutlichen Warnhinweis aufbringen.
  4. Alle Angestellen sind einmal jährlich in Hygiene und Umgang mit Gefahrstoffen zu belehren. Die Belehrung ist zu dokumentieren und zu unterzeichnen. Das Beispiel zeigt aber auch; es kann trotzdem schiefgehen.
Stichverletzungen im Praxisalltag2020-06-24T15:33:36+02:00