Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Arbeitszeiterfassung

Jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Unternehmensgröße, ist dazu verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.

Das Ziel der Arbeitszeiterfassung ist, die Gesundheit und Sicherheit des Arbeitnehmers zu wahren und die Regeln zum Datenschutz einhalten.

Eine flexible Arbeitsweise auf Vertrauensbasis ist weiterhin möglich, jedoch müssen die Arbeitszeiten auch beim mobilen Arbeiten, wie etwa aus dem Homeoffice, erfasst werden.

Folgende Zeiten müssen erfasst werden:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit
  • Pausen
  • Überstunden

Es ist dem Arbeitgeber überlassen, die Arbeitszeiten durch ein manuelles oder digitales System zu erfassen. Es ist also weiterhin gestattet, die Dokumentation über die Arbeitszeiten in Papierform und nicht digital zu führen. Die Erfassung der Arbeitszeiten hat spätestens sieben Tage nach erfolgter Arbeitsleistung erfolgen.

Beachtet werden muss unabhängig der analogen oder digitalen Dokumentation die Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren.

Haben sie weitere Fragen zu diesem Thema?

Hinterlassen Sie uns gerne eine Nachricht und wir melden uns direkt bei ihnen!





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