Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Telefonische Krankschreibung zur Entlastung des Gesundheitswesens dauerhaft möglich

 

Im Zuge der steigenden Anzahl an Arztbesuchen bei gleichzeitig abnehmender Kapazität der niedergelassenen Ärzte bestehen besondere Herausforderungen bei der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung.

Zur Entlastung der Praxen ermöglicht der G-BA-Beschluss vom 07. Dezember 2023 die dauerhafte Möglichkeit, Patienten über die telefonische Anamnese die Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Arbeitstage zu bescheinigen. Sollte eine weitere Krankschreibung für dieselbe Krankheit nötig sein, besteht weiterhin die Notwendigkeit, dass sich der Patient persönlich dem Arzt vorstellt.

Die telefonische Krankschreibung kann dabei nur unter nachfolgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Die Patienten müssen dem/der Vertragsarzt/-ärztin bekannt sein und sich am Telefon zum Beispiel durch die Abfrage der Patientendaten und dem Abgleich der Daten der Versichertenkarte ausweisen können
  • Eine telefonische Krankschreibung gilt nur bei Krankheiten mit leichter Symptomatik; akute Beschwerden sollen weiterhin dem Arzt persönlich vorgestellt werden

 

Die Einschätzung hierzu obliegt dem Arzt. Sollte eine Arbeitsunfähigkeit am Telefon aus medizinischer Sicht nicht vertretbar sein, muss der Arzt seinem Patienten zu einer persönlichen Untersuchung bitten.

Entsprechend besteht kein genereller Anspruch auf die Krankschreibung nach telefonischer Anamnese.

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