Gem. §27 Absatz 1 MuSchuG muss der Arbeitgeber unverzüglich die Aufsichtsbehörde informieren, sofern eine Mitarbeiterin ihm mitteilt, das sie schwanger ist.
Nachstehende Unterlagen hat der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (gem. §27 Absatz 3 MuSchuG):
– Name der schwangeren Frau
– Art und zeitlicher Umfang ihrer Beschäftigung
– die Entgelte, die an Sie gezahlt worden sind
– die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §10 MuSchuG (Gefährdungsbeurteilung)
– alle sonstigen nach §27 Absatz 2 erforderlichen Angaben
Folgender Hinweis muss, gem. §27 Absatz 4, beachtet werden:
„Die auskunftpflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen vereigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in §383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.“