Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen – Beratung – Entwicklung – ZERTifizierung
nach DIN EN ISO 9001:2015 und DIN EN ISO 15224:2017

Gem. §27 Absatz 1 MuSchuG muss der Arbeitgeber unverzüglich die Aufsichtsbehörde informieren, sofern eine Mitarbeiterin ihm mitteilt, das sie schwanger ist.

Nachstehende Unterlagen hat der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (gem. §27 Absatz 3 MuSchuG): 

– Name der schwangeren Frau

–  Art und zeitlicher Umfang ihrer Beschäftigung

– die Entgelte, die an Sie gezahlt worden sind

– die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §10 MuSchuG (Gefährdungsbeurteilung)

– alle sonstigen nach §27 Absatz 2 erforderlichen Angaben

Folgender Hinweis muss, gem. §27 Absatz 4, beachtet werden:

„Die auskunftpflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen vereigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in §383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.“

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